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Limmer + Söllner GmbH
Zum Külmitz 10
96264 Altenkunstadt
Tel.: 09572 3863-0
Fax: 09572 3863-28
E-Mail: info@limmer-soellner.de
Geschäftsführer: Walter Limmer, Franz Söllner, Michael Limmer
Sitz der Gesellschaft: Altenkunstadt
Handelsregister: HRB 1736 Amtsgericht Coburg
Gerichtsstand: Lichtenfels
USt.-ID: DE265876087
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bauverträge mit dem Gas- und
Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer- und Klempner- Handwerk
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von
uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die
nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und
bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B§2Nr.5 undNr.6 VOB/B). 3. Angebote
sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden
und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im
nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn
die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
geliefert oder erbracht wird.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu
beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu
leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder
werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft
in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der
Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt
und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag
kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten
einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
V. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist
mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12
Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht
hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und
das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm
das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen
Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur
Abnahme der Anlage.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher
ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in
Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,
wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung
abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den
Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen
richtet sich nach §13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B.
herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als
vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder
der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder
beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und
der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Bauverträge mit dem Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer-, und Klempner- Handwerk wurden
vom Bundeskartellamt im Bundesanzeiger Nr. 67 vom 9. April 1994 bekannt
gemacht; Herausgeber: Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee
6,53757 St. Augustin.